Vogelsberg-Meute

Satzung des Schleppjagdvereins Vogelsberg-Meute e.V.



§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Schleppjagdverein Vogelsberg-Meute e.V.” und hat seinen Sitz in 63636 Brachttal-Spielberg, Wittgenborner Straße 3.



§ 2 Zweck
Der Schleppjagdverein Vogelsberg-Meute e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung von 1977. Hauptzweck sind Zucht, Pflege und Training von Beagle-Hunden zum Einsatz bei Schleppjagden. Der Verein bezweckt außerdem Pflege und Förderung des Amateursportes auf dem Gebiet des Jagdreitens, die spezielle Pflege der Schleppjagdtradition und mit besonderem Schwerpunkt die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen im Reitsport. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln, abgesehen von der Erstattung von im Auftrag des Vorstands getätigten Auslagen, wie auch andere Personen nicht durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied können werden:

a) natürliche Personen
b) Personenmehrheiten in Form von Familien, Vereinen oder Verbänden

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.



§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt, der nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig ist, erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss bedarf des Beschlusses des Vorstandes; der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen; im Falles des Widerspruchs entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.



§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Jedes Mitglied hat den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen. Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.



§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.



§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.



§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, mindestens drei Beisitzern und dem jeweils amtierenden Master. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können die Position des Geschäftsführers in Personalunion übernehmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus seiner Organfunktion im Rahmen des Vereinszweckes.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.



§ 9 Mitgliederversammlung
In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes sowie mit Zweidrittelmehrheit über Satzungsänderungen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und dies schriftlich begründet wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.



§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.



§ 11 Kassenführung
Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für jeweils ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die jeweiligen Kassenprüfer können maximal in zwei aufeinander folgenden Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.



§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.



§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen. Die Stimmabgabe kann entweder durch persönliche Erklärung während der Mitgliederversammlung oder durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Im letzteren Falle muss die Erklärung dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief vor Versammlungsbeginn zugegangen sein. Liegt die Beteiligung - persönlich oder durch schriftliche Erklärung - an der zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung unter der Grenze von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder, so wird die außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Vereinsauflösung höchstens zweimal wiederholt. Beteiligen sich auch an der zweiten Wiederholung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder - persönlich oder durch schriftliche Erklärung -, so genügt die einfache Mehrheit der persönlich oder durch schriftliche Erklärung auf dieser Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Findet sich innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden schriftlichen Aufruf an alle Mitglieder kein wählbares Mitglied für die Vorstandspositionen Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Schatzmeister, so wird der Verein auch ohne Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst. Während dieser Frist führt der letzte gewählte Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter. Bei Ausfall des Vorsitzenden und seines Stellvertreters geht die Vertretungsbefugnis für den Verein an - in dieser Reihenfolge - Geschäftsführer, Schatzmeister oder einen der Beisitzer über, bis ein neuer Vorsitzender gefunden oder der Verein aufgelöst ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Hessen mit Sitz in Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Leisenwald, den 26. August 1978



geändert und ergänzt lt. Versammlungsbeschluss vom 09.10.1981, lt. Versammlungsbeschluss vom 19.03.1988 (§§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1) und lt. Versammlungsbeschluss vom 18.03.2000 (§ 2 Abs. 1 + 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 + 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 + 2)




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